§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Landesverband für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien in Schleswig-Holstein e. V. (LAG KiAP) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel, Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977" in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Pflege- und Adoptiv-kindern mit den leiblichen Kindern und die Schaffung gleicher Chancen für alle Kinder, die in einem Familienverband geborgen sind und behütet aufwachsen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ziel des Vereins ist es, hilfebedürftige Kinder, die wegen vielschichtiger Probleme nicht bei Ihren leiblichen Eltern verbleiben können, nach der Aufnahme bei Pflege- und Adoptiveltern zu unterstützen. Wegen der verschiedensten Verhaltens-, Bindungs- und Entwicklungsstörungen dieser Kinder gilt es als besondere Aufgabe des Vereins, die Pflege- und Adoptiveltern zu informieren, zu beraten, ihnen beizustehen und Hilfestellung zu geben, so dass sie in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse der Kinder eingehen können.
Ziel des Vereins ist es weiterhin, Öffentlichkeitsarbeit über die Problematik der Pflege- und Adoptiv-kinder zu leisten und die Gesellschaft hierfür zu sensibilisieren, die Einrichtung von Orts- und Kreisgruppen zu fördern sowie die Zusammenarbeit mit betroffenen Institutionen, Verbänden und gleichgesinnten Organisationen zum Zecke der Erreichung des Vereinszieles und der Hilfestellung für Betroffene herbeizuführen.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Kostenerstattung für tatsächliche Ausgaben, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins an die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes in Holzminden übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke in Schleswig-Holstein
zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können folgende Personen werden:
1. natürliche Personen,
2. Vereine und Personenvereinigungen von Pflege- und Adoptiveltern,
3. andere juristische Personen, sofern diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind,
4. Fördermitglieder. Diese besitzen kein Stimmrecht.
5. Ehrenmitglieder
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehepaare werden als ein Mitglied unter einem Namen geführt. Bei Abstimmungen und Wahlen haben sie nur ein Stimmrecht. Jedes Mitglied erhält die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift PATEN.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder sind Mitglied des Vorstandes, jedoch ohne Stimmecht.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch eine schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30.11. eines Jahres.
b) Durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. bei Verstößen gegen die Satzung oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei groben Verletzungen des Ansehens des Vereins oder eines Verbandes, der dem Verein angeschlossen ist) nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
c) Bei Nichtzahlung der fälligen Beiträge bis zum 31.03. eines Jahres trotz schriftlicher Aufforderung.
d) Durch Tod.
e) Durch Auflösung der Personenvereinigung oder juristischen Person.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Einzahlungen und keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Kreisverbände und Ortsvereine entrichten eine Beitragsumlage für jedes Mitglied, das dem Landesverband gemeldet wird. Die Höhe der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.
§ 6 Vereinsmittel
Die Mittel zur Durchführung seiner Vorhaben erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Sonstige Zuwendungen
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstands
b) Änderung der Satzung
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Entlastung des Vorstands
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dieses beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden.
6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss u. a. folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht, Bericht des Kassenprüfers und Entlastung des Schatzmeisters
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Beschluss von Satzungsänderungen, soweit erforderlich und soweit diese nicht formaler Natur
sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehördenverlangt werden
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig, sofern frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind.
8. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
10. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung eines Stimmrechtes ist nur mit einer schriftlichen Vollmacht des zu vertretenden Mitgliedes möglich. Diese Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. Auf ein Mitglied können bis zu 3 Vollmachten übertragen werden.
11. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie sind nur gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftsfähig. Eine Wiederwahl ist zulässig.
12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
dem/der SchatzmeisterIn
dem/der SchriftführerIn und bis zu
3 BeisitzerInnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Periode von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorstand trifft mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen, jedes Vorstandsmitglied kann jedoch eine außer-ordentliche Vorstandssitzung je nach Lage der Dinge und Geschäfte fordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Führung der laufenden Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung;
c) das Aufstellen des jährlichen Haushaltsplanes;
d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, Angelegenheiten, die dem Wohle des Vereines dienen, zu erledigen.
§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie überprüfen die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung. Sie sind lediglich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 11 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitglieder-versammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist der Grund anzugeben. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmrechte erforderlich.
Lohbarbek, den 2. April 2011
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.04.2011 beschlossen
und am 29.11.2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
Kontakt
Landesverband für Kinder in Adoptiv- und Pflegefamilien in Schleswig-Holstein e.V.Moortwiete 5
25551 Lohbarbek
Tel: 04826-370031
Fax:04826-370045
info@kiap-sh.de

